Dienstag, 21. Juli 2009
Unaufgefordert zugesandte Mail außerhalb eines bestehenden Geschäftsverhältnisses ist unerwünscht und vielfach auch als wettbewerbswidrig einzustufen. Was liegt da für den Spammer näher, als eine bestehende Geschäftsbeziehung zu suggerieren. Soeben erhielt ich eine Mail folgenden Inhalts:
Guten Tag,
ich schreibe Ihnen heute, weil Sie in meinem Adressbuch stehen - wir also bereits geschäftlich miteinander zu tun hatten: Sie haben mich bzw. "Die ..." schon bei der Arbeit erlebt. Insofern brauche ich Ihnen nichts über meine/unsere Arbeitshaltung, Qualität, Fairness und Freundlichkeit zu erzählen. Eben deshalb wende ich mich mit einer Empfehlungs-Bitte an Sie.
Die Werbebudgets im Mittelstand sind knapp. Angesichts dessen haben Die ... überlegt, wie effiziente Werbung auch mit kleiner Börse möglich ist.
Unsere Lösung: $domain$. Unter dieser Marke bieten wir Internet-Auftritte, die sich wirklich jeder leisten kann: Schon ab 1 Euro/Tag gibt's eine - vollständige! - Website. Mit professionellem Werbetext, eigener Adresse, Foto und ansprechendem Design. Und die technischen Kosten für Server, Domain usw. sind in der fairen 1-Euro-Flatrate auch schon voll enthalten. So gibt's bei den Kosten keine Überraschungen.
Wir meinen, das ist für den klassischen Mittelständler sehr interessant. Aber auch für Künstler, Freiberufler – oder den Projektleiter, der kurz vor der Messe doch noch mal schnell eine Event-Homepage braucht. Denn die ... sind nicht nur fair, sondern auch ganz schön fix.
Und warum wende ich mich nun an Sie? - Zugegeben, wir haben nicht viel Geld für Eigenwerbung. Aber wir haben ein gutes Produkt. Und wir haben das Vertrauen vieler. Denn viele Menschen und Firmen haben mich und meine Arbeit in den letzten 20 Jahren kennen gelernt. Sie gehören dazu. Und deshalb bitte ich Sie persönlich: Legen Sie doch mal ein gutes Wort für Die ... ein. Empfehlen Sie $domain$. Vielleicht leiten Sie ja einfach diese Email mit einem netten Kommentar an ein paar Interessenten weiter?
Natürlich schätzen wir auch Rückmeldung zu unserer eigenen neuen Website $domain$. Haben Sie Fragen, Kritik, Ergänzungen? Mailen Sie uns, rufen Sie mich an, oder: Kommen Sie doch einfach mal im neuen $Standort$ auf einen Espresso vorbei. Die ... freuen sich auf gute Begegnungen.
Herzliche Grüße & Dank im Voraus
Dem ersten Anschein nach, wird hier ein Geschäftspartner gebeten, den Absender doch bitte weiterzuempfehlen. Auf den zweiten Blick stelle ich jedoch fest, dass ich die Mail über die Technik-Service-Adresse des Bundesverfassungsgerichts erhalten habe - einer reinen Mail-Empfangsadresse, übrigens. Ich kann daher mit Sicherheit ausschließen, dass über diese Mailadresse in irgendeiner Weise geschäftliche Kontakte zum Absender der Werbemail stattgefunden haben.
Mittwoch, 15. April 2009
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.02.2009 (Az.: 12 O 284/06 - http://www.eear.eu/kmk-hochschulrecht/download/25671.pdf) in einem Rechtsstreit zweier Rechtsanwälte entschieden, dass der hier beklagte Rechtsanwalt in 14 Bundesländern nicht berechtigt ist, den Zusatz "Dr." ohne weitere Hinweise zu führen. Ausgenommen hatte das Landgericht die Länder Bayern und Berlin. Diese hatten dem Beklagten die Führung des akademischen Grades ausdrücklich zugebilligt. Hintergrund ist der Umstand, dass der Beklagte an der Comenius-Universität Bratislava den Grad "Dr. pràv." erworben hatte. Hierbei handelt es sich um den sog. "kleinen Doktorgrad" (JUDr.). Der Beklagte hatte unter anderem auf seiner Homepage den Zusatz "Dr." vor seinem Namen angebracht und angegeben, Kanzleien in Düsseldorf, Köln, Essen und Aachen zu unterhalten. Mit der Führung des Zusatzes "Dr." ohne weitere Herkunftshinweise verstößt der Beklagte nach Ansicht des Landgerichts gegen die Hochschulgesetze der Länder, in denen ihm die Führung nicht ausdrücklich erlaubt war. Die Kammer hat dem Beklagten daher untersagt, den Namenszusatz "Dr." in den betreffenden Bundesländern zu führen und ihn anteilig zum Ersatz von Abmahnkosten verurteilt.
Nachtrag: Dieser Auffassung hat sich das VG Arnsberg im Beschluss vom 16.04.2009, Az.: 9 L 45/09, angeschlossen. Siehe hierzu auch die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts.
Donnerstag, 17. April 2008
Als ich heute Morgen meinen eigenen Namen googelte, staunte ich nicht schlecht über die Anzeige neben den Suchergebnissen: "Ralf Zosel - Alles über mich im Internet: Kontaktdaten, Bilder, Videos uvm.! - www.123people.de" (siehe unten).
Die Werbung hält dann nicht, was sie verspricht, und die Ausbeute auf der Seite ist eher mager. Aber die Masche, Eigennamen in Google-Werbung einzubauen, hat Konjunktur. Klaus Eck hat vor ein paar Tagen einen ähnlichen Fall mit Facebook beschrieben.
Ich bin noch nicht ganz dahinter gekommen, wie das technisch funktioniert. Die Werbung erscheint nicht bei jeder Kombination eines gängigen Vornamens mit einem Nachnamen. Ob doch die Popularität bzw. die Verbreitung des Namens im Internet eine Rolle spielt? Wird geschaut, ob zu der Kombination bei irgendeinem Social Network eine Profilseite besteht? Das ist auch deshalb schwierig rauszufinden, weil die Werbung ja nicht zwingend bei jeder Suche mit dem gebuchten Keyword erscheint.
Und interessant ist natürlich auch die Frage: Dürfen die das? Was ist mit dem Namensrecht, dem Datenschutz usw.? Jochen, du wolltest das doch mal prüfen?
Mittwoch, 1. August 2007
Beim Öfffnen einer Website öffnet sich folgende Meldung:
 Wenn das System unbekannt ist, wie kann der Anbieter, der für eine Software zur Performancesteigerung von PCs wirbt, so genau wissen, wie seine Software meinen Rechner beschleunigen kann? Dass Systemoptmierungsprogramme jetzt sogar schon unbekannte Systeme verbessern können, war mir bisher neu.
Freitag, 27. Oktober 2006
Am gestrigen Donnerstag verhandelte der BGH zur Frage der Zulässigkeit der Werbung des Autovermieters Sixt mit dem Foto des ehemaligen Bundesfinanzministers Oskar Lafontaine. Die von Lafontaine beanstandete Werbeanzeige in der "Welt" und "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" erschien kurz nach seinem überraschenden Rücktritt im Frühjahr 1999 und zeigte Portraits der 16 Regierungsmitglieder wobei das Foto Lafontaines durchgestrichen war. Der dazu verfasste Werbetext lautete: "Sixt verleast auch Autos an Mitarbeiter in der Probezeit." In der Vorinstanz hatte das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg dem heutigen Vorsitzenden der Linksfraktion im Deutschen Bundestag 100.000 Euro zugesprochen.
Nachtrag:
Inzwischen liegt zur Entscheidung des BGH (Urt.v. 26.10.2006 - I ZR 182/04) eine Pressemitteilung (Nr. 148/2006) vor. Hiernach ist der Senat davon ausgegangen, dass der Anspruch Oskar Lafontaines zwar nicht schon deshalb ausgeschlossen sei, weil er aufgrund des Verbots, als Bundesminister ein Gewerbe auszuüben (Art. 66 GG), an einer kommerziellen Verwertung seines Bildnisses gehindert gewesen sei. Jedoch scheitere der Anspruch vorliegend, da die Beklagte ein aktuelles politisches Geschehen zum Anlass für ihren satirisch angelegten Werbeslogan verwendet habe, ohne aber über eine bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Person Lafontaines zur Anpreisung ihrer Dienstleistung zu vermarkten.
Sonntag, 24. September 2006
Die Kanzlei Dr. Bahr berichtet über einen Beschluss des OVG Lüneburg (04.07.2006, Az.: 11 LA 138/05), in dem sich das Gericht mit der Frage der Zulässigkeit von Heilmittelwerbung im Internet befasst hat. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Betreiber einer Website Informationen zu häufig bei Nutztieren vorkommenden Krankheiten sowie rund 600 Medikamenten- darunter auch verschreibungspflichtige - der führenden Hersteller angeboten. Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 HWG, wonach für verschreibungspflichtige Medikamente nur bei Ärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden darf. In der Begründung verweise das Gericht ausdrücklich darauf, dass dem Heilmittelwerbegesetz ein weites Verständnis des Begriffs der Werbung zugrunde liege, weswegen produktbezogene Aussagen, die darauf angelegt sind, die Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise zu erregen, Interesse zu erzeugen und den Absatz zu fördern, heilmittelwerberechtlich als Werbung zu betrachten seien.
Damit hat das Gericht meine bereits früher geäußerte Auffassung (s. JurPC Web-Dok 138/2005) bestätigt, dass eine Werbung im Internet heute nicht mehr anders behandelt werden kann, als in einem anderen Medium wie z.B. dem Rundfunk. Das Internet ist eben gerade keine passive Darstellungsplattform, die ausschließlich oder auch nur überwiegend von Personen auf der Suche nach ganz bestimmten Informationen aufgesucht wird, so dass bestimmte, etwa dem HWG unterfallende Werbung in erster Linie nicht lediglich von einem fachkundigen Publikum wahrgenommen wird, sondern von einer Vielzahl, nicht in jedem Falle mit dem Umgang mit Medikamenten vertrauten Personen. Der mit dem HWG bezweckte Schutz vor unsachgemäßem Arzneimittelgebrauch und der Gefahr einer unkontrollierten Selbst(fehl)medikation gebietet daher die Gleichbehandlung von Websites und zum Beispiel Radio- oder Fernsehwerbung.
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